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Verwertungsnachweis

entsprechend der Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV wird auch die Ausstellung eines Verwertungsnachweises geregelt:
§ 4 Überlassungspflichten
(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen (zertifizierte Autoverwertung).
(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 (Verwertungsnachweis)der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden.
Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen.
Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. Dieses wird mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.
(3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden.
(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen.

Muster 12 (Verwertungsnachweis)der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Formblatts enthält über die Zeile 1 folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt."


Der Verwertungsnachweis muss maschinenlesbar sein
Die Formblätter sind maschinenlesbar (scannergerecht) zu gestalten. Deshalb sind die folgenden Gestaltungsempfehlungen zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut bei Standard-Scannern vorgesehen sind.

farbliche Vorgaben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muß sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Um bei Stapelverarbeitung im Scanner eine hundertprozentige Datenerfassung zu gewährleisten, ist bei Blatt 1 am Satzspiegel des Vordrucks am Kopf - jeweils rechts und links - ein Winkel schwarz zu drucken. Dieser Winkel garantiert bei einer Einzugverschiebung von 15 Grad die genaue Datenerfassung.
Bis auf die Ausfertigung "weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala) 1).
Verwertungsnachweis (Muster 12)
Blatt 1 (Ausfertigung für den Halter) rosa 100% Yellow und 85% Magenta
Blatt 2 (Ausfertigung für den Demontagebetrieb) altgold 100% Yellow und 45% Magenta
Blatt 3 (Ausfertigung für die Schredderanlage) blau 55% Magenta und 100% Cyan
Blatt 4 (Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle) weiß.

wie ist der Verwertungsnachweis schriftlich zu gestalten (Schriften)
Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung.
Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den o. g. Farben als sog. Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.

 

 


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